In Württemberg wird die Arbeitsrechtssetzung für die fast 50.000 Beschäftigten in der Diakonie durch die Arbeitsrechtliche Kommission im sogenannten Dritten Weg geleistet. In den meisten Fälle werden die Arbeitsrechtsregelungen in einem fairen und diskursiven Aushandlungsprozess gestaltet und dann durch die Kommission mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
In den wenigen Fällen, in denen dies nicht gelingt, greift ein Schlichtungsverfahren, an dessen Ende eine verbindliche Entscheidung steht. Die auf dem beschriebenen Weg zustande gekommenen Regelungen beinhalten für die Mitarbeitenden gute Arbeitsbedingungen. Das Vergütungsniveau bewegt sich fast durchgehend über den Vergütungssätzen der privaten Anbieter und beinhaltet die zusätzliche betriebliche Altersversorgung (ZVK).
Leasing von E-Bikes
Mit Anträgen zu den Themen Bruttoentgeltumwandlung und Vertretungsbereitschaft versuchen die Dienstgeber und das Diakonische Werk Württemberg die Attraktivität der AVR-Württemberg (Arbeitsvertragsrichtlinie) zu steigern. Der Antrag zur Bruttoentgeltumwandlung dient dazu, die enge Reglung der AVR zur Bruttoentgeltumwandlung für das Leasing von E-Bikes zu öffnen. Viele Mitarbeitende in der Diakonie Württemberg haben den Wunsch nach der Gangbarmachung dieses Finanzierungsweges geäußert.
Ausgleich für Vertretungen
Beim Thema Vertretungsbereitschaft geht es darum, die fast täglich entstehenden Probleme beim kurzfristigen Einspringen für Kolleginnen und Kollegen einheitlich zu regeln und für die betroffenen Mitarbeitenden einen finanziellen Ausgleich vorzusehen. Leider konnte über die genannten Regelungen bisher keine Einigkeit mit der Dienstnehmerseite erzielt werden, so dass noch nicht sicher ist, ob und wann die entsprechenden Regelungen in Kraft treten werden. Die Dienstgeber werden sich hier aber in den Strukturen des Dritten Wegs weiter für diese wichtigen Themen einsetzten.
Dauerhafte Sicherung der Leistungsangebote
Besonders erfreulich ist es, dass die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung am 7. Februar 2020 die erste Regelung zur dauerhaften Sicherung der Leistungsangebote verabschieden konnte. Die AVR-Württemberg Buch V sieht seit einigen Monaten neben den Bestandssicherungsverfahren im vereinfachten Verfahren und im Standardverfahren ein drittes Verfahren vor, das zum Ziel hat, diakonische Leitungsangebote bei langfristigen strukturellen Problemen dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Die konkrete Reglung sieht eine Absenkung der Tabellenwerte um vier Prozent und neben Einschnitten bei der Jahressonderzahlung auch einen Verzicht der Mitarbeitenden auf das Leistungsentgelt vor. Die Laufzeit der Regelung beträgt mit fünf Jahren deutlich mehr als bei allen anderen zuvor beschlossenen Notlageregelungen.
Thema Kurzarbeit
Nicht erfolgt ist bisher die Übernahme des die Kurzarbeit für den Bereich des TVöD regelnden TV COVID in die AVR-Württemberg. Dies ist in erster Linie den nicht rechtssicher geklärten Refinanzierungsfragen im Hinblick auf die im öffentlichen Dienst vorgesehenen Aufstockungsbeträge bei der Kurzarbeit geschuldet. Damit verbleibt es bis auf Weiteres bei den bisherigen für die Diakonie Württemberg maßgeblichen Regelungen zur Kurzarbeit. Dietmar Prexl, Vorsitzender der Kommission für Unternehmensfragen bedauert, dass es nicht möglich war die Dienstnehmerseite zu überzeugen, hier einem Refinanzierungsvorbehalt zuzustimmen. Es gehe darum zu verhindern, dass Träger die Kurzarbeit anmelden müssen, noch durch zusätzliche nicht refinanzierte Aufstockungsbeträge weiter belastet würden. „Wir werden weiterhin alles tun, um hier von den Kostenträgern Refinanzierungszusagen zu bekommen, denn wir sind der Auffassung, dass die Mitarbeitenden in der Diakonie nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst oder in der Landeskirche, nur muss dann auch die Finanzierung der zu zahlenden Leistungen entsprechend geklärt sein, dies ist bedauerlicherweise für einen großen Teil der diakonischen Hilfefelder noch nicht geschehen“, so Dr. Robert Bachert, Finanzvorstand des Diakonischen Werks Württemberg.
Weitere Beschlüsse
Abgeschlossen werden konnte nach jahrelanger Diskussion in den arbeitsrechtssetzenden Gremien der Diakonie in Württemberg die für einen Träger bestehende Frage der Rücküberleitung der Mitarbeitenden in AVR-Württemberg Buch 1. Der Auftrag des Schlichtungsausschusses, hier für die von ihm festgelegte Anstellungsgrundlage eine Überleitungsregelung zu verhandeln, die auch komplexe Besitzstandsfragen zu regeln hatte, konnte im laufenden Jahr erfüllt werden. Schließlich beschloss die Arbeitsrechtliche Kommission auch die Aufnahme der Altenpflegehilfeausbildung in den Geltungsbereich der AVR.